Artikel 7
Bei der Erstellung ihrer Raumordnungspolitik hat jede Vertragspartei die durch den Verlust von Beschäftigungsmöglichkeiten in landwirtschaftlichen Gebieten aufgeworfenen Probeleme zu berücksichtigen; dies im besonderen durch die Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten in diesen Gebieten.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10008530
Dokumentnummer
NOR12100481
alte Dokumentnummer
N6198322732J
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