Artikel 8
1. Jede Vertragspartei hat geeignete Maßnahmen zu treffen im Hinblick auf:
- a) die Gewährleistung der Bereitstellung geeigneter sozio-kultureller Einrichtungen in landwirtschaftlichen Gebieten;
- b) die Förderung der Verbesserung der Lebensbedingungen und sanitären Verhältnisse in den landwirtschaftlichen Betrieben zugunsten der Landwirte, ihrer Familienangehörigen sowie gegebenenfalls ihrer Dienstnehmer;
- c) die Gewährung von Vergünstigungen, wie langfristiger Darlehen, Subventionen oder herabgesetzter Zinssätze, an die Landwirte, um ihnen unter anderem die Durchführung der in obiger lit. b angeführten Maßnahmen zu ermöglichen.
2. Jede Vetragspartei hat auch geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um es in den durch sie näher zu bezeichnenden Gebieten den Landwirten zu ermöglichen, weiterhin Landwirtschaft zu betreiben und um gleichzeitig zur Erhaltung und zum Schutz der Landschaft, zur Bewahrung der Natur, zum Ausbau von Möglichkeiten der Freizeitgestaltung und zur Aufrechterhaltung eines entsprechenden demographischen Gleichgewichts in diesen Gebieten beizutragen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10008530
Dokumentnummer
NOR12100482
alte Dokumentnummer
N6198322733J
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