Artikel 6
Jede Vertragspartei hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Landwirte über die Ziele ihrer Landwirtschaftspolitik am laufenden zu halten, sich gegebenenfalls mit den landwirtschaftlichen Gremien über diese Politik zu beraten und um die Landwirte von internationalen Entwicklungen auf landwirtschaftlichem Gebiet, welche sie betreffen, laufend zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10008530
Dokumentnummer
NOR12100480
alte Dokumentnummer
N6198322731J
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