vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1984

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen wird auf fünf Jahre geschlossen. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr. Es kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Einlangen der diesbezüglichen Notifikation beim anderen Vertragsstaat wirksam.

(2) Von der Kündigung werden laufende Programme und Projekte nicht betroffen, außer im Falle einer anderslautenden Vereinbarung der Vertragsparteien.

Geschehen zu Wien, am 22. März 1983, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009550

Dokumentnummer

NOR12121291

alte Dokumentnummer

N7198418776J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)