Artikel 6
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009550
Dokumentnummer
NOR12121290
alte Dokumentnummer
N7198418775J
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