Artikel 5
Die Vertragsstaaten regeln die Kosten der Durchführung dieses Abkommens wie folgt:
- 1. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für Reisen, die seine Angehörigen im Rahmen dieses Abkommens in den Empfangsstaat und zurück unternehmen.
- 2. Der Empfangsstaat zahlt Angehörigen des anderen Vertragsstaates, die auf Grund dieses Abkommens entsandt werden, Unterkunft und Verpflegung, die Kosten der Reisen innerhalb seines Hoheitsgebietes, sofern das vom Empfangsstaat festgelegte Besuchs- und Forschungsprogramm solche Reisen erfordert, sowie die Kosten ärztlicher Behandlung im Bedarfsfalle.
- 3. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Stipendien sollen angemessene Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld decken. Der Empfangsstaat deckt im Bedarfsfall die Kosten ärztlicher Behandlung.
Schlagworte
Besuchsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009550
Dokumentnummer
NOR12121289
alte Dokumentnummer
N7198418774J
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