Artikel 7
(1) Dieses Abkommen wird auf fünf Jahre geschlossen. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr. Es kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Einlangen der diesbezüglichen Notifikation beim anderen Vertragsstaat wirksam.
(2) Von der Kündigung werden laufende Programme und Projekte nicht betroffen, außer im Falle einer anderslautenden Vereinbarung der Vertragsparteien.
Geschehen zu Wien, am 22. März 1983, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009550
Dokumentnummer
NOR12121291
alte Dokumentnummer
N7198418776J
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