ARTIKEL 7
Artikel 7
Wissenschaftliche Forschung
Die Vertragsparteien fördern die gemeinsame Forschung auf dem Gebiet der GNSS durch europäische und koreanische Forschungsprogramme, einschließlich des Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft, der Forschungsprogramme der Europäischen Weltraumorganisation und der mit GNSS befassten Ministerien und Stellen Koreas.
Die gemeinsame Forschung sollte zur Planung einer künftigen Entwicklung eines GNSS für zivile Zwecke beitragen.
Die Vertragsparteien vereinbaren, den Ausschuss gemäß Artikel 14 damit zu beauftragen, ein geeignetes Verfahren mit dem Ziel festzulegen, wirkungsvolle Kontakte und eine Teilnahme an den Forschungsprogrammen sicherzustellen.
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