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Artikel 8 Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 8

Artikel 8

Industrielle Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Zusammenarbeit der Industrie beider Seiten, unter anderem durch gemeinsame Unternehmungen und die koreanische Beteiligung an einschlägigen europäischen Industrieverbänden sowie die europäische Beteiligung an einschlägigen koreanischen Industrieverbänden, die den Aufbau des GALILEO-Systems sowie die Förderung der Nutzung und Weiterentwicklung von GALILEO-Anwendungen und ‑Diensten zum Ziel haben.

(2) Die Vertragsparteien setzen eine dem Lenkungsausschuss nach Artikel 14 unterstehende Gemeinsame Beratergruppe zur industriellen Zusammenarbeit ein, die die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Herstellung von Satelliten, Trägerdiensten sowie im Bereich der Bodenstationen und Anwendungsprodukte überprüft und leitet.

(3) Zur Erleichterung der industriellen Zusammenarbeit gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und die Durchsetzung dieser Rechte in den für die Entwicklung und den Betrieb von GALILEO/EGNOS relevanten Bereichen und Branchen nach den einschlägigen internationalen Standards des TRIPS-Übereinkommens und internationaler Übereinkünfte, denen beide Vertragsparteien angehören, einschließlich wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Standards.

(4) Koreanische Ausfuhren sensibler, speziell durch das Programm GALILEO und mit Zuschüssen des Programms GALILEO entwickelter Güter und Technologien in Drittländer, die laut der zuständigen GALILEO-Sicherheitsbehörde der Ausfuhrkontrolle unterliegen, müssen von Korea der zuständigen GALILEO-Sicherheitsbehörde zur vorherigen Genehmigung vorgelegt werden. Jede gesonderte Vereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 2 muss auch ein geeignetes Verfahren enthalten, nach dem die Vertragsparteien empfehlen können, dass für bestimmte Güter eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist.

(5) Die Vertragsparteien fördern verstärkte Verbindungen zwischen der Europäischen Weltraumorganisation und den mit GNSS befassten Ministerien und Stellen Koreas, um zu den Zielen des Abkommens beizutragen.

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