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Artikel 9 Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 9

Artikel 9

Handel und Marktentwicklung

(1) Die Vertragsparteien unterstützen den Handel mit und Investitionen in europäische und koreanische Satellitennavigationsinfrastruktur, Ausrüstung, lokale Elemente und Anwendungen von GALILEO.

(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um Aufklärung der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten auf dem Gebiet der GALILEO-Satellitennavigation, ermitteln potenzielle Hemmnisse für das Wachstum bei GNSS-Anwendungen und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Förderung dieses Wachstums.

(3) Um die Bedürfnisse der Nutzer ermitteln und wirkungsvoll darauf reagieren zu können, ziehen die Vertragsparteien die Bildung eines gemeinsamen GNSS-Nutzerforums in Betracht.

(4) Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation.

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