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Artikel 6 Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 6

Artikel 6

Funkfrequenzspektrum

(1) Aufbauend auf bisherigen Erfolgen im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion vereinbaren die Vertragsparteien die Fortsetzung ihrer Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung in Fragen des Funkfrequenzspektrums.

(2) In diesem Zusammenhang tauschen die Vertragsparteien Informationen über beantragte Frequenzen aus und fördern die angemessene Frequenzzuweisung an GALILEO und künftige GNSS in Korea, einschließlich des satellitengestützten Erweiterungssystems SBAS, um die Verfügbarkeit von GALILEO-Diensten zum Nutzen der Kunden weltweit und insbesondere in Korea und der Gemeinschaft sicherzustellen.

(3) In Anerkennung der Bedeutung des Schutzes der Funknavigationsfrequenzen vor Unterbrechungen und Interferenzen bemühen sich die Vertragsparteien darum, Interferenzquellen festzustellen und beiderseits akzeptable Lösungen zur Beseitigung dieser Interferenzen zu finden.

(4) Die Vertragsparteien vereinbaren, den Ausschuss gemäß Artikel 14 damit zu beauftragen, ein geeignetes Verfahren festzulegen, um wirkungsvolle Kontakte und Zusammenarbeit auf diesem Gebiet sicherzustellen.

(5) Nichts in diesem Abkommen ist so auszulegen, dass sich daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen der Internationalen Fernmeldeunion einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst ergäbe.

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