Artikel 7.
Für die Beförderung auf dem Luftweg gelten außer den allgemeinen Vorschriften der Artikel 1 bis 4 folgende Bestimmungen:
- a) Der Sarg ist entweder in einem Luftfahrzeug, das besonders und ausschließlich dieser Beförderung dient, oder in einem besonders und ausschließlich diesem Zweck vorbehaltenen Abteil eines gewöhnlichen Luftfahrzeuges zu befördern.
- b) Zusammen mit dem Sarg dürfen in demselben Luftfahrzeug oder Abteil nur Gegenstände wie Kränze, Blumensträuße usw. befördert werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010288
Dokumentnummer
NOR40005713
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