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Artikel 8. Internationales Abkommen über Leichenbeförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1958

Artikel 8.

Für die Beförderung auf dem Seeweg gelten außer den allgemeinen Vorschriften der Artikel 1 bis 4 folgende Bestimmungen:

  1. a) Der Holzsarg, der gemäß den Bestimmungen im Artikel 3 den Metallsarg enthält, ist in einer gewöhnlichen Holzkiste so unterzubringen, daß er sich nicht verschieben kann.
  2. b) Diese Kiste ist mit ihrem Inhalt so unterzubringen, daß jede Berührung mit Lebens- oder Genußmitteln und jede Belästigung der Fahrgäste und der Besatzung ausgeschlossen sind.

Schlagworte

Lebensmittel

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010288

Dokumentnummer

NOR40005714

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