Artikel 8.
Für die Beförderung auf dem Seeweg gelten außer den allgemeinen Vorschriften der Artikel 1 bis 4 folgende Bestimmungen:
- a) Der Holzsarg, der gemäß den Bestimmungen im Artikel 3 den Metallsarg enthält, ist in einer gewöhnlichen Holzkiste so unterzubringen, daß er sich nicht verschieben kann.
- b) Diese Kiste ist mit ihrem Inhalt so unterzubringen, daß jede Berührung mit Lebens- oder Genußmitteln und jede Belästigung der Fahrgäste und der Besatzung ausgeschlossen sind.
Schlagworte
Lebensmittel
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010288
Dokumentnummer
NOR40005714
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