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Artikel 3. Internationales Abkommen über Leichenbeförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1958

Artikel 3.

Die Leiche wird in einen Metallsarg gelegt, dessen Boden mit einer ungefähr 5 Zentimeter dicken Schicht aus einem säureverzehrenden Stoff (Torf, Sägemehl, Holzkohlenstaub usw.) unter Zusatz eines antiseptischen Mittels belegt sein muß. Ist der Tod auf eine ansteckende Krankheit zurückzuführen, so muß die Leiche selbst in ein mit einer antiseptischen Lösung durchtränktes Leichentuch eingewickelt werden.

Der Metallsarg wird hernach luftdicht verschlossen (gelötet) und in einem Holzsarg derart befestigt, daß er sich darin nicht bewegen kann. Der Holzsarg muß mindestens 3 Zentimeter dick, seine Fugen müssen wasserdicht und durch höchstens 20 Zentimeter voneinander entfernte Schrauben verschlossen sein; er ist durch Metallbänder zu sichern.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010288

Dokumentnummer

NOR40005709

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