Artikel 4.
Die Beförderung der Leichen solcher Personen, die an Pest, Cholera, Pocken oder Flecktyphus verstorben sind, zwischen den Gebieten eines der Vertragsstaaten ist frühestens ein Jahr nach dem Todesfall erlaubt.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010288
Dokumentnummer
NOR40005710
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