Artikel 7
Auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung kann das Kapital der Gesellschaft entweder durch Ausgabe neuer Aktien für Sach- oder Bareinlagen erhöht oder herabgesetzt werden. Im Falle der Kapitalerhöhung ist jeder Aktionär entsprechend dem Verhältnis der Gesamtzahl der im Zeitpunkt dieser Erhöhung in seinem Besitz befindlichen Aktien vorbehaltlich des Artikels 8 zur Zeichnung neuer Aktien berechtigt. Wird ein Bezugsrecht nicht ausgeübt, so kann es mit Zustimmung der Generalversammlung auf einen anderen Aktionär übertragen werden, ohne daß diese in dem in Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Fall der Übertragung widersprechen kann.
Die Generalversammlung setzt die Bedingungen für die Ausgabe neuer Aktien sowie die Vorschriften betreffend die Leistung von Sacheinlagen für diese Aktien, fest.
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