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Artikel 7: Einsatz in grenznahen temporären Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebieten Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Artikel 7: Einsatz in grenznahen temporären Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebieten

1. Bei Bedarf stimmen sich die Parteien bei der Festlegung temporärer Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete im grenznahen Raum so ab, dass zusammenhängende temporäre Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete beidseits der gemeinsamen Grenze entstehen. Die Parteien koordinieren ihre Maßnahmen zur Veröffentlichung und Durchsetzung solcher Gebiete.

2. Für die Dauer des Bestehens von Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebieten nach Absatz 1 können beide Parteien im Luftraum dieser Gebiete alle notwendigen Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 und 3 ergreifen. Die Einsatzbehörden koordinieren die Maßnahmen.

Schlagworte

Flugbeschränkungsgebiet

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010546

Dokumentnummer

NOR40211402

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