Artikel 6: Grenzüberschreitender Einsatz
1. Im Rahmen der Zusammenarbeit entscheidet die jeweilige Einsatzbehörde einer Partei, ob sie einen Einsatz eigener Luftfahrzeuge im Luftraum der anderen Partei durchführt, und teilt dies der Einsatzbehörde der empfangenden Partei unverzüglich mit.
2. Der Einsatz von Luftfahrzeugen einer Partei im Luftraum der anderen Partei zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens ist zulässig und bedarf keiner weiteren Genehmigungen.
3. Die Einsatzbehörden beider Parteien koordinieren den Einsatz von Luftfahrzeugen der entsendenden Partei im Luftraum der empfangenden Partei. Die Einsatzbehörde der empfangenden Partei kann den Einsatz jederzeit zeitlich und örtlich begrenzen oder dessen Beendigung verlangen. Die entsendende Partei wird solchen Verlangen nachkommen.
4. Die Einsatzbehörde der empfangenden Partei übernimmt so rasch wie möglich die Leitung des Einsatzes von nach Absatz 2 eingesetzten Luftfahrzeugen der entsendenden Partei und erteilt die dafür notwendigen Anordnungen bezüglich der zu ergreifenden Maßnahmen. Die Einsatzbehörde der empfangenden Partei stellt sicher, dass die angeordneten Maßnahmen nach diesem Abkommen zulässig sind.
5. Ist die empfangende Partei im Rahmen der Zusammenarbeit außerstande, die Leitung von nach Absatz 2 eingesetzten Luftfahrzeugen der entsendenden Partei zu übernehmen, oder ist dies unzweckmäßig, kann die entsendende Partei dennoch alle notwendigen Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 und 3 ergreifen; Absatz 3 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20010546
Dokumentnummer
NOR40211401
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