Artikel 7: Einsatz in grenznahen temporären Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebieten
1. Bei Bedarf stimmen sich die Parteien bei der Festlegung temporärer Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete im grenznahen Raum so ab, dass zusammenhängende temporäre Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete beidseits der gemeinsamen Grenze entstehen. Die Parteien koordinieren ihre Maßnahmen zur Veröffentlichung und Durchsetzung solcher Gebiete.
2. Für die Dauer des Bestehens von Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebieten nach Absatz 1 können beide Parteien im Luftraum dieser Gebiete alle notwendigen Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 und 3 ergreifen. Die Einsatzbehörden koordinieren die Maßnahmen.
Schlagworte
Flugbeschränkungsgebiet
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20010546
Dokumentnummer
NOR40211402
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