Artikel 8: Unterstützungsmaßnahmen
Im Rahmen der Zusammenarbeit ermöglicht die empfangende Partei der entsendenden Partei den optimalen Einsatz ihrer Mittel. Dies umfasst insbesondere:
- a) die grundsätzlich vorrangige Behandlung von Luftfahrzeugen der entsendenden Partei im Luftraum der empfangenden Partei;
- b) die Zuweisung angemessener Warteräume im eigenen Luftraum;
- c) die Landeerlaubnis auf dem Gebiet der empfangenden Partei;
- d) die Starterlaubnis an jedes gelandete Luftfahrzeug der entsendenden Partei zum neuen Einsatz oder zur Rückkehr in das Staatsgebiet der entsendenden Partei;
- e) die Erlaubnis, notwendige Wartungs- oder Reparaturarbeiten an Luftfahrzeugen der entsendenden Partei vorzunehmen, die auf einem Flugplatz der empfangenden Partei gelandet sind, sowie deren bestmögliche Unterstützung;
- f) die Erlaubnis der Ein- und Ausreise sowie des Aufenthalts des benötigten Wartungs- und Reparaturpersonals;
- g) die Erlaubnis der steuer- und abgabefreien Ein- und Ausfuhr von Material, das für die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach lit. e benötigt wird, sowie von Ersatzteilen.
Schlagworte
Wartungsarbeit, Einreise, Wartungspersonal, Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20010546
Dokumentnummer
NOR40211403
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