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Artikel 7 – Bestimmungen zu Staatsgütern und Grundbesitz Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 7 – Bestimmungen zu Staatsgütern und Grundbesitz

  1. a) Die Zugehörigkeit aller Bauwerke, auch wenn diese grenzüberschreitend sind, zu einem Staat richtet sich nach der Staatsgrenze.
  2. b) Das Wasser und die im Laufe der Arbeiten gewonnenen Mineralien werden gemäß der Rechtslage des jeweiligen Staates, auf dessen Gebiet der Fund gemacht wurde, unabhängig vom Finder, behandelt.
  3. c) Bis zur Bestimmung der mit der Errichtung des Basistunnels beauftragten Unternehmen und unbeschadet zukünftiger Änderungen der gegenständlichen Abkommen, bleiben die verwirklichten Bauwerke gemeinsamer und untrennbarer Besitz des im Art. 6 genannten Projektwerbers. Dieser ist für deren Erhaltung in gutem Zustand und die Sicherheit verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20005150

Dokumentnummer

NOR40085291

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