Artikel 8 – Gesetzliche Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften
- a) Für steuerliche, arbeitsrechtliche, soziale, gesundheitliche Angelegenheiten und Angelegenheiten der Sicherheit beim Bau, die durch die Durchführung der Erkundungsarbeiten für den Basistunnel berührt werden, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Staates, gemäß Art. 7 lit. a.
- b) Umweltverträglichkeitsprüfung:
- Gestützt auf
- – das Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen 1 (sogenannte ESPOO-Konvention);
- – die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175 vom 5.7.1985 S. 40, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG , ABl. Nr. L 73 vom 14.3.1997, S. 5;
- – das österreichische Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2000 (UVP-G 2000);
- – das italienische Legislativdekret Nr. 190 vom 20. August 2002;
- – das Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670: Genehmigung des Vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für Trentino-Südtirol betreffen, in der geltenden Fassung;
- wird vereinbart, die UVP-Verfahren getrennt in beiden Staaten und nach dem jeweiligen nationalen Recht durchzuführen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um das Verfahren in zeitlicher Abstimmung mit dem Arbeitsprogramm zur Errichtung des Bauwerkes abzuschließen.
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 201/1997.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
20005150
Dokumentnummer
NOR40085292
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