KAPITEL III
Finanzierung
Artikel 9 – Finanzierung
- a) Die im Programm für die Phase II vorgesehenen allgemeinen Studien des gemeinsamen Teils des Brenner Basistunnelprojekts werden, soweit nicht durch Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses für Vorhaben der Transeuropäischen Netze für Verkehrsinfrastruktur [Entscheidung C (2001) 2654 endg./EG] finanziert, zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen.
- b) Die Vertragsparteien werden zur Finanzierung der auf die Phase II folgenden Phasen Gemeinschaftszuschüsse in höchstmöglichem Ausmaß beantragen und danach trachten, für die Restfinanzierung private Mittel im Rahmen eines PPP-Modells sicher zu stellen. Der öffentliche Anteil des PPP-Modells wird durch die Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
- c) Beide Vertragsparteien stimmen überein, sich im Rahmen der vorgesehenen Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20.7.1999 S. 42, für eine ausreichende Querfinanzierung einzusetzen, um die finanzielle Bedeckung der Errichtung des Brenner Basistunnels im höchstmöglichen Ausmaß zu gewährleisten.
- d) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Vergaben von Leistungen auf eine rasche und wirtschaftliche Realisierung optimiert werden und eine Teilung von Aufträgen aus territorialen Überlegungen zu vermeiden ist.
- e) Die Vertragsparteien kommen überein, dass nach der Inbetriebnahme des Tunnels (Betriebsphase), sofern erforderlich, die Kosten für den Betrieb des Tunnels zu gleichen Teilen getragen werden, sofern hierüber keine andere Vereinbarung getroffen wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
20005150
Dokumentnummer
NOR40085293
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