Artikel 7 – Bestimmungen zu Staatsgütern und Grundbesitz
- a) Die Zugehörigkeit aller Bauwerke, auch wenn diese grenzüberschreitend sind, zu einem Staat richtet sich nach der Staatsgrenze.
- b) Das Wasser und die im Laufe der Arbeiten gewonnenen Mineralien werden gemäß der Rechtslage des jeweiligen Staates, auf dessen Gebiet der Fund gemacht wurde, unabhängig vom Finder, behandelt.
- c) Bis zur Bestimmung der mit der Errichtung des Basistunnels beauftragten Unternehmen und unbeschadet zukünftiger Änderungen der gegenständlichen Abkommen, bleiben die verwirklichten Bauwerke gemeinsamer und untrennbarer Besitz des im Art. 6 genannten Projektwerbers. Dieser ist für deren Erhaltung in gutem Zustand und die Sicherheit verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
20005150
Dokumentnummer
NOR40085291
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