Artikel 7
Die Zusammenarbeit aufgrund dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den anwendbaren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften der Staaten der Vertragsparteien und den Regeln des Völkerrechts. Dieses Abkommen berührt keine sich aus anderen internationalen Verträgen ergebende Verpflichtungen, die für die Staaten der Vertragsparteien verbindlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20010751
Dokumentnummer
NOR40217183
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