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Artikel 8 Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Artikel 8

Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommen werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20010751

Dokumentnummer

NOR40217184

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