Artikel 9
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20010751
Dokumentnummer
NOR40217185
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