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Artikel 9 Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Artikel 9

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20010751

Dokumentnummer

NOR40217185

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