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Artikel 7 Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Artikel 7

Die Zusammenarbeit aufgrund dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den anwendbaren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften der Staaten der Vertragsparteien und den Regeln des Völkerrechts. Dieses Abkommen berührt keine sich aus anderen internationalen Verträgen ergebende Verpflichtungen, die für die Staaten der Vertragsparteien verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20010751

Dokumentnummer

NOR40217183

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