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Artikel 7 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1984

Artikel 7

Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch von Experten auf dem Gebiet des Bildungswesens, insbesondere in den Bereichen Gesetzgebung und Verwaltung im Schulbereich, Lehrer- und Erzieherbildung sowie allgemein- und berufsbildendes Schulwesen. Weiters unterstützen sie den Austausch von Dokumentationen, Informationen und didaktischem Material.

Schlagworte

Lehrerbildung

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009549

Dokumentnummer

NOR12121298

alte Dokumentnummer

N7198418783J

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