Artikel 7
Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch von Experten auf dem Gebiet des Bildungswesens, insbesondere in den Bereichen Gesetzgebung und Verwaltung im Schulbereich, Lehrer- und Erzieherbildung sowie allgemein- und berufsbildendes Schulwesen. Weiters unterstützen sie den Austausch von Dokumentationen, Informationen und didaktischem Material.
Schlagworte
Lehrerbildung
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009549
Dokumentnummer
NOR12121298
alte Dokumentnummer
N7198418783J
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