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Artikel 79. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 79.

Die Bedingungen der Treuhandschaft für jedes Gebiet, das unter das System der Treuhandschaft zu stellen ist, einschließlich aller Änderungen oder Ergänzungen, sollen von den unmittelbar interessierten Staaten einschließlich der Mandatsmacht bei Gebieten unter dem Mandat eines Mitgliedes der Vereinten Nationen vereinbart und gemäß den Bestimmungen der Artikel 83 und 85 genehmigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005431

alte Dokumentnummer

N1195611614T

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