Artikel 79.
Die Bedingungen der Treuhandschaft für jedes Gebiet, das unter das System der Treuhandschaft zu stellen ist, einschließlich aller Änderungen oder Ergänzungen, sollen von den unmittelbar interessierten Staaten einschließlich der Mandatsmacht bei Gebieten unter dem Mandat eines Mitgliedes der Vereinten Nationen vereinbart und gemäß den Bestimmungen der Artikel 83 und 85 genehmigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005431
alte Dokumentnummer
N1195611614T
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