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Artikel 83. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 83.

1. Alle Funktionen der Vereinten Nationen in bezug auf strategische Zonen werden vom Sicherheitsrat ausgeübt einschließlich der Genehmigung der Bedingungen der Treuhandschaftsverträge und deren Änderung oder Ergänzung.

2. Die im Artikel 76 angeführten Hauptziele gelten auch für die Bevölkerung jeder strategischen Zone.

3. Der Sicherheitsrat hat sich unter Vorbehalt der Bestimmungen der Treuhandschaftsverträge und von Erwägungen der Sicherheit der Hilfe des Treuhandschaftsrates zu bedienen, um jene Funktionen der Vereinten Nationen auf Grund des Systems der Treuhandschaft auszuüben, die politische, wirtschaftliche, soziale und erzieherische Angelegenheiten in den strategischen Zonen betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005435

alte Dokumentnummer

N1195611618T

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