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Artikel 75 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Anwendung des Artikels 54 des Abkommens

Artikel 75

Für die Anwendung des Artikels 54 des Abkommens gibt der zuständige Träger in der Bescheinigung nach Artikel 73 Absatz 1 die Dauer an, für die er bereits Leistungen nach der letzten Feststellung des Leistungsanspruches gewährt hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40084015

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