Anwendung des Artikels 54 des Abkommens
Artikel 75
Für die Anwendung des Artikels 54 des Abkommens gibt der zuständige Träger in der Bescheinigung nach Artikel 73 Absatz 1 die Dauer an, für die er bereits Leistungen nach der letzten Feststellung des Leistungsanspruches gewährt hat.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005063
Dokumentnummer
NOR40084015
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