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Artikel 74 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Anwendung des Artikels 53 des Abkommens

Artikel 74

(1) In den Fällen des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii des Abkommens gilt der Träger des Wohnortes für die Anwendung des Artikels 72 als zuständiger Träger.

(2) Im Fall des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii des Abkommens gilt Artikel 73 entsprechend.

(3) Für die Anwendung des Artikels 53 Absatz 2 des Abkommens verlangt der Träger des Wohnortes vom zuständigen Träger Auskünfte über die Ansprüche der in Betracht kommenden Person gegenüber diesem Träger.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40084014

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