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Artikel 73 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 73

Artikel 73. Entsprechend den in Artikel 77 festgelegten Verfahren kann die Organisation Sonderinspektionen durchführen:

  1. (a) um die in Sonderberichten enthaltenen Informationen nachzuprüfen oder
  2. (b) wenn die Organisation der Auffassung ist, daß die von Österreich zur Verfügung gestellten Informationen, einschließlich der von Österreich gegebenen Erläuterungen, sowie die aus Routineinspektionen gewonnenen Informationen nicht ausreichen, um der Organisation die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens zu ermöglichen.

Eine Inspektion gilt als Sonderinspektion, wenn sie entweder zusätzlich zu dem in Artikel 78 bis 82 vorgesehenen Routineinspektionsaufwand hinzukommt oder über das in Artikel 77 für ad hoc- und Routineinspektionen vorgesehene Ausmaß hinaus Zugang zu Informationen oder Stellen mit sich bringt, oder wenn beides der Fall ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059777

alte Dokumentnummer

N4197234917L

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