vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 72 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 72

Artikel 72. Die Organisation kann Routineinspektionen durchführen:

  1. (a) um nachzuprüfen, daß die Berichte mit den Aufzeichnungen übereinstimmen;
  2. (b) um die Lage, Identität, Menge und Zusammensetzung sämtlicher gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien nachzuprüfen und
  3. (c) um Informationen über die möglichen Ursachen für buchungsmäßig nicht erfaßtes Material, Mengendifferenzen zwischen Versender und Empfänger sowie Unklarheiten im Buchbestand nachzuprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059776

alte Dokumentnummer

N4197234916L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)