Artikel 71
Artikel 71. Die Organisation kann ad hoc-Inspektionen durchführen:
- (a) um jene Informationen nachzuprüfen, welche im Eröffnungsbericht über das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegende Kernmaterial enthalten sind,
- (b) um jene Veränderungen der Sachlage festzustellen und nachzuprüfen, die seit dem Zeitpunkt des Eröffnungsberichtes eingetreten sind und
- (c) um gemäß Artikel 93 und 96 die Menge und Zusammensetzung von Kernmaterial vor seiner Verbringung aus oder bei seiner Verbringung nach Österreich festzustellen und womöglich nachzuprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059775
alte Dokumentnummer
N4197234915L
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