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Artikel 71 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 71

Artikel 71. Die Organisation kann ad hoc-Inspektionen durchführen:

  1. (a) um jene Informationen nachzuprüfen, welche im Eröffnungsbericht über das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegende Kernmaterial enthalten sind,
  2. (b) um jene Veränderungen der Sachlage festzustellen und nachzuprüfen, die seit dem Zeitpunkt des Eröffnungsberichtes eingetreten sind und
  3. (c) um gemäß Artikel 93 und 96 die Menge und Zusammensetzung von Kernmaterial vor seiner Verbringung aus oder bei seiner Verbringung nach Österreich festzustellen und womöglich nachzuprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059775

alte Dokumentnummer

N4197234915L

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