Artikel 72
Artikel 72. Die Organisation kann Routineinspektionen durchführen:
- (a) um nachzuprüfen, daß die Berichte mit den Aufzeichnungen übereinstimmen;
- (b) um die Lage, Identität, Menge und Zusammensetzung sämtlicher gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien nachzuprüfen und
- (c) um Informationen über die möglichen Ursachen für buchungsmäßig nicht erfaßtes Material, Mengendifferenzen zwischen Versender und Empfänger sowie Unklarheiten im Buchbestand nachzuprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059776
alte Dokumentnummer
N4197234916L
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