Artikel 74
Artikel 74. Zu den in Artikel 71 bis 73 angegebenen Zwecken kann die Organisation:
- (a) in die nach Artikel 51 bis 58 geführten Aufzeichnungen Einsicht nehmen;
- (b) unabhängige Messungen an sämtlichen gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien vornehmen;
- (c) die Funktionstüchtigkeit und die Eichung von Instrumenten und anderen Meß- und Kontrollgeräten nachprüfen;
- (d) Überwachungs- und räumliche Begrenzungsmaßnahmen anwenden und benützen und
- (e) andere objektive Methoden verwenden, die sich als technisch durchführbar erwiesen haben.
Schlagworte
Meßgerät, Überwachungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059778
alte Dokumentnummer
N4197234918L
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