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Artikel 74 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 74

Artikel 74. Zu den in Artikel 71 bis 73 angegebenen Zwecken kann die Organisation:

  1. (a) in die nach Artikel 51 bis 58 geführten Aufzeichnungen Einsicht nehmen;
  2. (b) unabhängige Messungen an sämtlichen gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien vornehmen;
  3. (c) die Funktionstüchtigkeit und die Eichung von Instrumenten und anderen Meß- und Kontrollgeräten nachprüfen;
  4. (d) Überwachungs- und räumliche Begrenzungsmaßnahmen anwenden und benützen und
  5. (e) andere objektive Methoden verwenden, die sich als technisch durchführbar erwiesen haben.

Schlagworte

Meßgerät, Überwachungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059778

alte Dokumentnummer

N4197234918L

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