Artikel 6
Arbeitssprachen
Die Beamten kommunizieren untereinander in deutscher, slowenischer, ungarischer oder englischer Sprache. Sie sind berechtigt, Anfragen und Antworten in ihrer jeweiligen Sprache zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022
Gesetzesnummer
20005778
Dokumentnummer
NOR40097667
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