Artikel 5
Rechtsstatus
- (1) Die im Zentrum tätigen Beamten arbeiten bei der Erfüllung ihrer Tätigkeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen.
- (2) Sie sind befugt, die ihnen von den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei gestellten Anfragen nach Maßgabe ihres geltenden innerstaatlichen Rechts direkt zu beantworten, ungeachtet des Informationsaustausches über die nationalen Zentralbehörden.
- (3) Sie versehen ihren Dienst in den gemeinsamen Räumlichkeiten und beantworten Anfragen von Beamten einer anderen Vertragspartei so rasch wie möglich.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022
Gesetzesnummer
20005778
Dokumentnummer
NOR40097666
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