vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.2008

Artikel 5

Rechtsstatus

  1. (1) Die im Zentrum tätigen Beamten arbeiten bei der Erfüllung ihrer Tätigkeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen.
  2. (2) Sie sind befugt, die ihnen von den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei gestellten Anfragen nach Maßgabe ihres geltenden innerstaatlichen Rechts direkt zu beantworten, ungeachtet des Informationsaustausches über die nationalen Zentralbehörden.
  3. (3) Sie versehen ihren Dienst in den gemeinsamen Räumlichkeiten und beantworten Anfragen von Beamten einer anderen Vertragspartei so rasch wie möglich.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Gesetzesnummer

20005778

Dokumentnummer

NOR40097666

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)