Artikel 6
Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit
Die gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens umfassen die Bereiche:
- 1) offizielle Besuche;
- 2) Arbeitstreffen;
- 3) Erfahrungsaustausch und Konsultationen;
- 4) Teilnahme an militärischer Schulung und Ausbildung;
- 5) Teilnahme an Übungen;
- 6) Teilnahme an Konferenzen, Symposien und Seminaren; sowie
- 7) andere Tätigkeiten, welche von den zuständigen Behörden vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
20012301
Dokumentnummer
NOR40253739
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