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Artikel 6 Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2023

Artikel 6

Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit

Die gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens umfassen die Bereiche:

  1. 1) offizielle Besuche;
  2. 2) Arbeitstreffen;
  3. 3) Erfahrungsaustausch und Konsultationen;
  4. 4) Teilnahme an militärischer Schulung und Ausbildung;
  5. 5) Teilnahme an Übungen;
  6. 6) Teilnahme an Konferenzen, Symposien und Seminaren; sowie
  7. 7) andere Tätigkeiten, welche von den zuständigen Behörden vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

20012301

Dokumentnummer

NOR40253739

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