Artikel 7
Jährliches Kooperationsprogramm
Auf Grundlage dieses Übereinkommens und unter Berücksichtigung spezifischer Bedürfnisse entwickeln die zuständigen Behörden jährlich ein Kooperationsprogramm für das folgende Kalenderjahr, in dem die Aktivitäten, deren Zeit und Ort, die relevanten Strukturen (Verantwortlichkeiten), die Anzahl der Teilnehmer und andere Themen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung dieses Programms festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
20012301
Dokumentnummer
NOR40253740
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