vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2023

Artikel 8

Schutz von Informationen

Die im Rahmen dieses Übereinkommens generierten und ausgetauschten Informationen müssen in Übereinstimmung mit dem für die Parteien verbindlichen nationalen und internationalen Recht geschützt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

20012301

Dokumentnummer

NOR40253741

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)