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Artikel 6 Übereinkommen (Nr. 172) über die Arbeitsbedingungen in Hotels, Gaststätten und ähnlichen Betrieben

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.5.1995

Artikel 6

1. Der Ausdruck „Trinkgeld“ bedeutet einen Geldbetrag, den ein Kunde dem Arbeitnehmer freiwillig zusätzlich zu dem Betrag gibt, den er für die erhaltenen Leistungen zu zahlen hat.

2. Ungeachtet der Trinkgelder müssen die betreffenden Arbeitnehmer ein Grundentgelt erhalten, das in regelmäßigen Zeitabständen gezahlt wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008907

Dokumentnummer

NOR12108856

alte Dokumentnummer

N6199437999J

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