Artikel 6
1. Der Ausdruck „Trinkgeld“ bedeutet einen Geldbetrag, den ein Kunde dem Arbeitnehmer freiwillig zusätzlich zu dem Betrag gibt, den er für die erhaltenen Leistungen zu zahlen hat.
2. Ungeachtet der Trinkgelder müssen die betreffenden Arbeitnehmer ein Grundentgelt erhalten, das in regelmäßigen Zeitabständen gezahlt wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10008907
Dokumentnummer
NOR12108856
alte Dokumentnummer
N6199437999J
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